G r ü n e b e r g
Rechtsanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Design

(vormals: Geschmacksmuster)

Die Entstehung des Design- bzw. Geschmacksmusterrechts führt zunächst nach Frankreich, als im 16. Jahrhundert die Lyoner Seidenindustrie gegen den Diebstahl von Mustern geschützt werden sollte. Das Geschmacksmusterrecht unterlag seit dieser Zeit ständigen Veränderungen. Nach dem aktuellen Geschmacksmustergesetz können Muster geschützt werden, die eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon aufweisen, wobei sich die Erscheinungsform insbesondere aus den Merkmalen Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierungen ergibt. Die Prüfung der Schutzfähigkeit (d. h. Auf „Neuheit“ und „Eigenart“) eines registrierten Designs kann von jedem Dritten bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Die Schutzdauer eines Designs beträgt maximal 25 Jahre. Der Designschutz entsteht jedoch (erst) mit der Eintragung.

Achtung! Hinsichtlich Designs kommt es nicht selten zu Überschneidungen mit dem Urheberrecht, weil „gute“ Designs anerkanntermaßen gleichzeitig auch ein Urheberrecht begründen können. Es ist also stets Vorsicht geboten, weil auch formal abgelaufene (oder nie angemeldete) Designs noch „parallele“ Rechte nach dem Urheberrecht begründen können. Und zwar „ewig“, nämlich bis zu 70 Jahre post mortem des Urhebers.

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